Ich habe am Sonntagabend in Brooklyn auf einem Dach gesessen, das Handy in der Hand, und eine Chat-Zeile getippt: Bist du eine KI? Der Bot einer Fluglinie hat geantwortet, er sei ein virtueller Assistent, und ob er mir bei der Umbuchung helfen dürfe. Höflich. Klar. Genau so, wie es seit diesem Tag in Europa vorgeschrieben ist.

Zwei Sekunden später ein anderer Chat, anderes Unternehmen: „Hi, ich bin Lena, wie kann ich helfen?" Kein Hinweis. Keine Kennzeichnung. Ich weiß nicht wer Lena ist.

Am 2. August 2026 ist die KI-Verordnung im Grundsatz vollständig anwendbar geworden. Und weil das ein Sonntag war, hat es kaum jemand gemerkt.


BREAK — Das Datum ist da, die Behörde nicht

Die Kennzeichnungspflicht ist der Teil der KI-Verordnung, der dich direkt betrifft. Artikel 50 steht in Kapitel IV, und Kapitel IV taucht in der Ausnahmeliste des Artikels 113 nicht auf. Übersetzt: Seit Sonntag gilt er. Vier Konstellationen, nicht mehr und nicht weniger. Du musst erfahren, dass du mit einem KI-System sprichst. Synthetische Inhalte müssen maschinenlesbar markiert sein. Wenn ein System deine Emotionen auswertet oder dich biometrisch einsortiert, musst du das wissen. Und Deepfakes müssen als solche offengelegt werden.

Das ist keine Generalpflicht, „alles zu kennzeichnen, was mit KI gemacht wurde". Diese Verkürzung ist diese Woche durch sämtliche Newsletter gelaufen und sie ist falsch. Es sind vier klar umrissene Tatbestände mit unterschiedlichen Adressaten — mal trifft es den Anbieter, mal den Betreiber.

Und jetzt der österreichische Teil, der dich überraschen wird: Die Republik hat ihre Hausaufgabe hier gemacht. Es gibt ein bundesweites KI-Kennzeichnungsschema. Systeme werden nach zwei Achsen bewertet — Eigenständigkeit (von reiner Assistenz bis „Human-out-of-the-Loop") und Wirkung (von minimalem bis sehr hohem Risiko). Daraus ergibt sich eine von vier KI-Kategorien, die du über einen Info-Button in der Anwendung aufrufen kannst. Als Musterbeispiel zeigt das Bundeskanzleramt ausgerechnet: ida. Der Chatbot, über den wir letzte Woche geschrieben haben.

Das ist gut gemacht. Ehrlich. Es ist mehr, als die meisten Unternehmen an diesem Wochenende zusammengebracht haben.

Nur: Die Seite, auf der der Bund dieses Transparenzschema erklärt, trägt im Quelltext ein noindex. Sie soll nicht in Suchmaschinen auftauchen. Ein Transparenzangebot, das man nur findet, wenn man schon weiß, dass es existiert. Willkommen zurück in der Warteschleife.


ANALYZE — Fünf Tage vor dem Stichtag zog die EU die Notbremse

Um zu verstehen, warum dieser Sonntag so seltsam leise war, musst du fünf Tage zurückgehen.

Am 24. Juli 2026 erschien die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI im Amtsblatt, beschlossen in Straßburg am 8. Juli, in Kraft seit 27. Juli. Sie ändert über vierzig Artikel der KI-Verordnung. Der Kern: Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III wandern vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027 — sechzehn Monate. Jene für produkteingebettete Systeme nach Anhang I vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028 — zwölf Monate. Und die Pflicht der Mitgliedstaaten, mindestens ein KI-Reallabor einzurichten, rutscht ebenfalls ein Jahr weiter, vom 2. August 2026 auf den 2. August 2027.

Die Transparenzpflichten hat der Gesetzgeber nicht angetastet. Eine einzige Erleichterung gibt es: Generative Systeme, die schon vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Markierung bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Alles Neue: sofort.

Interessant ist die Begründung. Verschoben wurde nicht, weil die Regeln zu streng wären. Verschoben wurde, weil es für diese Regeln weder fertige harmonisierte Normen gibt noch überall funktionierende Behörden. Der europäische Gesetzgeber hat, fünf Tage vor der eigenen Frist, öffentlich eingeräumt: Wir sind nicht so weit. Das ist ehrlicher als das meiste, was in dieser Debatte gesagt wird — und es ist ein Armutszeugnis.

Und damit sind wir bei Österreich.

Die KI-Verordnung verlangt von jedem Mitgliedstaat, bis August 2025 mindestens eine notifizierende Behörde und mindestens eine Marktüberwachungsbehörde zu benennen. Diese Marktüberwachungsbehörde soll unter anderem das KI-Reallabor beaufsichtigen, das ursprünglich bis August 2026 stehen sollte — und dessen Frist der Omnibus jetzt auf August 2027 gestreckt hat. Der Rechnungshof hat schon im Sommer 2025 darauf hingewiesen, dass die Behördenstruktur komplex ist und die gesamtstaatliche Koordinierung von Anfang an mitgedacht werden muss.

Man kann das so lesen: Die Behörde, die es nicht gibt, hätte ein Reallabor beaufsichtigen sollen, das es nicht gibt. Jetzt gibt es beides ein Jahr später nicht.

Was es in Österreich gibt: die KI-Servicestelle bei der RTR, gesetzlich verankert, seit September 2024 operativ, mit Beratung, Koordinationsauftrag und Sandbox. Was es nicht gibt: eine abgeschlossene, veröffentlichte Zuständigkeitsarchitektur nach Artikel 70 — mit klarer Lead-Behörde, klaren Sanktionsvorschriften und einem Namen, den ein Betroffener anschreiben kann.

Im Nationalrat liegt dazu seit dem 15. Oktober 2025 ein Entschließungsantrag der Grünen. Titel: „KI-Behörde endlich benennen". Verhandelt im Wissenschaftsausschuss am 26. November 2025 — vertagt. Wieder auf der Tagesordnung am 3. Juni 2026 — wieder vertagt.

Ein Antrag, dessen einziger Inhalt darin besteht, dass eine überfällige Entscheidung endlich getroffen werden soll, wird zweimal auf später verschoben. Wenn du eine Definition der digitalen Warteschleife brauchst: Das ist sie.

Zum Vergleich der Nachbar, den wir in dieser Kolumne sonst nicht als Vorbild führen. Deutschland hat sein Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung durchgezogen: Regierungsentwurf im Februar 2026, Anhörung im März, Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli, in Kraft am 29. Juli. Die Bundesnetzagentur ist Lead-Marktüberwachungsbehörde, ergänzt um bestehende Fach- und Finanzaufsichten. Vier Tage vor dem Stichtag, aber fertig. Deutschland, das Land der Faxgeräte, hat bei diesem Rennen die Ziellinie überquert. Österreich, Platz sechs im eGovernment-Benchmark, steht noch im Ausschuss.

Und dann ist da noch Artikel 4 — die Verpflichtung zu KI-Kompetenz. Bisher mussten Anbieter und Betreiber ein ausreichendes Kompetenzniveau ihres Personals sicherstellen. Der Omnibus hat das neu gefasst: Sie müssen jetzt Maßnahmen ergreifen, um diese Kompetenz zu fördern. Ein bestimmtes Niveau garantieren muss niemand mehr. Aus einer Ergebnispflicht wird eine Bemühenspflicht — genau an der Stellschraube, an der es ohnehin klemmt. Denn Kennzeichnung nützt dir nur, wenn du weißt, was sie bedeutet. Ein Hinweis „Sie interagieren mit einem KI-System" ist keine Information, solange niemand dir erklärt hat, dass so ein System selbstbewusst Falsches sagen kann. Genau dafür haben wir den AI SCORE entwickelt: nicht als Prüfung, sondern als Standortbestimmung. Wo stehst du, was fehlt dir, was ist der nächste Schritt. Eine Kennzeichnungspflicht ohne Kompetenzoffensive ist ein Warnschild in einer Sprache, die niemand liest.


BUILD — Was zu tun ist

1. Die Behörde benennen. Diese Woche. Nicht evaluieren, nicht arbeitsgruppen, nicht vertagen. Ein Beschluss, ein Name, eine Adresse. Deutschland hat gezeigt, dass es in einem Halbjahr geht, wenn man will. Solange keine Marktüberwachungsbehörde benannt ist, ist jede Pflicht der KI-Verordnung in Österreich ein Text ohne Adressat.

2. Beschwerdeweg für Bürgerinnen und Bürger, nicht nur für Unternehmen. Die Servicestelle berät die Wirtschaft. Wer als Privatperson einen nicht gekennzeichneten Bot meldet, braucht eine Stelle, die den Fall aufnimmt, eine Frist hat und antwortet. Ohne das bleibt Artikel 50 Dekoration.

3. Das Kennzeichnungsschema aus dem Keller holen. Das noindex von der Erklärseite nehmen. Das Schema in einfacher Sprache und barrierefrei veröffentlichen. Und es verpflichtend auf Länder- und Gemeindeebene ausrollen — nicht nur in der Bundesverwaltung.

4. Ein öffentliches Register aller KI-Systeme der Verwaltung. Welches System, welche Kategorie, welche Datengrundlage, wer verantwortet es, wann zuletzt bewertet. Maschinenlesbar. Kennzeichnung im Einzelfall ist gut; ein Gesamtbild ist Kontrolle.

5. Kompetenz nachziehen, wo die EU zurückgesteckt hat. Wenn Artikel 4 auf europäischer Ebene weicher wird, muss Österreich national härter werden — für Verwaltungsbedienstete zuerst. Wer Bescheide mit KI-Unterstützung vorbereitet, muss verstehen, wo diese Systeme scheitern. Das ist keine Schulungsfrage, das ist eine Rechtsstaatsfrage.


Und jetzt?

Draußen ist es dunkel geworden, unten hupt jemand seit zwanzig Minuten in einer Straße, in der Hupen nichts bringt. Und ich denke an das, was Phil Roosen das Noozän nennt: eine Epoche, in der Maschinen nicht die Menschen ersetzen, sondern die Arbeit neu aufteilen. Das funktioniert nur unter einer Bedingung — dass du jederzeit weißt, mit wem du gerade sprichst. Nicht als juristische Formalie. Als Grundlage dafür, dass Vertrauen überhaupt eine Chance hat.

Die Kennzeichnungspflicht ist da. Sie ist besser als ihr Ruf, kleiner als die Schlagzeilen und wichtiger als beides. Was fehlt, ist der Rest des Satzes: jemand, der sie durchsetzt.

Ein Antrag, der genau das verlangt, liegt seit zehn Monaten in einem Ausschuss. Er müsste nur einmal aufgerufen werden.


Kurz nachgefragt

Was gilt seit dem 2. August 2026 bei der KI-Kennzeichnung? Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Artikels 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Nutzerinnen und Nutzer müssen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Synthetisch erzeugte Inhalte müssen maschinenlesbar markiert sein. Beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung sowie bei Deepfakes bestehen zusätzliche Offenlegungspflichten. Eine allgemeine Pflicht, sämtliche mit KI erstellten Inhalte zu kennzeichnen, gibt es hingegen nicht.

Hat der Digital Omnibus die Kennzeichnungspflicht verschoben? Nein. Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Sie verschiebt die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027 und nach Anhang I auf den 2. August 2028. Die Transparenzpflichten bleiben beim 2. August 2026. Nur für die maschinenlesbare Markierung generativer Systeme, die bereits vor diesem Datum auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026. Zusätzlich verschiebt der Omnibus die Frist der Mitgliedstaaten zur Einrichtung mindestens eines KI-Reallabors vom 2. August 2026 auf den 2. August 2027.

Welche Behörde kontrolliert die KI-Verordnung in Österreich? Zentrale Anlauf- und Koordinierungsstelle ist die KI-Servicestelle bei der RTR, eingerichtet auf Basis des KI-Servicestelle-Gesetzes und seit September 2024 operativ. Eine abschließende, veröffentlichte Benennung der Marktüberwachungs- und notifizierenden Behörden nach Artikel 70 der KI-Verordnung steht Stand August 2026 aus. Ein Entschließungsantrag mit dem Titel „KI-Behörde endlich benennen" wurde im Nationalrat am 15. Oktober 2025 eingebracht und im Wissenschaftsausschuss am 26. November 2025 sowie am 3. Juni 2026 vertagt.

Wie kennzeichnet die österreichische Verwaltung ihre KI-Systeme? Der Bund verwendet ein einheitliches Kennzeichnungsschema, das KI-Systeme nach zwei Kriterien bewertet: Eigenständigkeit in vier Stufen von reiner Assistenz bis Human-out-of-the-Loop, und Wirkung in vier Stufen von minimalem bis sehr hohem Risiko. Daraus ergibt sich eine von vier KI-Kategorien, die über einen Info-Button in der jeweiligen Anwendung abrufbar ist. Als Beispiel führt das Bundeskanzleramt den Chatbot ida in der ID Austria an. Die Kennzeichnung ist ausdrücklich kein Qualitäts- oder Gütesiegel.

Was droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht? Die KI-Verordnung sieht in Artikel 99 ein gestuftes Sanktionssystem vor. Für Verstöße gegen Pflichten wie jene aus Artikel 50 liegt der Rahmen bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, wobei für kleine und mittlere Unternehmen jeweils der niedrigere Betrag gilt. Praktisch setzt jede Sanktion allerdings eine zuständige nationale Behörde und nationale Verfahrensvorschriften voraus.

Wie ist Deutschland bei der Umsetzung vorgegangen? Deutschland hat ein eigenes Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung beschlossen. Der Regierungsentwurf wurde im Februar 2026 im Kabinett beschlossen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Juli 2026, das Gesetz trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesnetzagentur übernimmt die Rolle der Marktüberwachungsbehörde, soweit die Aufgabe nicht anderen Fachbehörden zugewiesen ist; bestehende Marktüberwachungs- und Finanzaufsichtsstrukturen werden eingebunden.


Quellen

Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), EUR-Lex, Amtsblatt 24.7.2026Primärquelle: Rechtstext, Datierung Straßburg 8.7.2026, Inkrafttreten am dritten Tag nach Veröffentlichung

Verordnung (EU) 2026/1744, Volltext im Amtsblatt (PDF, DE)Primärquelle: Erwägungsgrund zur Neufassung des Art. 4 (Förderpflicht statt Sicherstellungspflicht)

Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-LexPrimärquelle: Art. 4, Art. 50, Art. 57, Art. 99, Art. 111, Art. 113

Digital Austria / BKA: KI-Verordnung — Omnibus VII (KI) in Kraft ⚠️ Regierungsdarstellung; Datumsangabe zum Inkrafttreten weicht von EUR-Lex ab (siehe Verifikationsnotiz)

Digital Austria / BKA: KI-Kennzeichnung in der Verwaltung ⚠️ Regierungsquelle; Seite trägt meta-robots: noindex

RTR KI-Servicestelle: FAQ zum AI ActBehördliche Primärquelle zur Anwendbarkeit der Transparenzpflichten ab 2.8.2026

Parlament Österreich: Entschließungsantrag 517/A(E) „KI-Behörde endlich benennen"Primärquelle: Verfahrensgang, Einbringung 15.10.2025, Vertagungen 26.11.2025 und 3.6.2026

Rechnungshof: Vertrauenswürdige KI in der BundesverwaltungPrimärquelle zu Benennungsfristen und KI-Reallaboren

BMDS Deutschland: Gesetz zur Durchführung der KI-VerordnungPrimärquelle: BGBl. 2026 I Nr. 233 vom 28.7.2026, Inkrafttreten 29.7.2026

Deutscher Bundestag: Bundesnetzagentur als KI-MarktüberwachungsbehördeParlamentarische Primärquelle

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